Somit entfällt die Unterstützung der Sozialhilfe (teilweise), wenn ein Ausbildungsbeitragsanspruch besteht. Aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung ergibt sich kein Hinweis bezüglich der Auslegung des Begriffs "wichtige Gründe, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren". Eine laufende Unterstützung durch die Sozialhilfe führt jedenfalls nicht zum Ausschluss eines Ausbildungsbeitragsanspruchs.