Unter der Hilfe von dritter Seite sind u. a. Leistungsverpflichtungen Dritter zu verstehen, wie beispielsweise die Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG] vom 20. Dezember 2000, in: Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 16). Daraus ergibt sich, dass die Integration von Flüchtlingen über den Weg der Sozialhilfe nur bei nicht vorhandener Leistungsverpflichtung Dritter erfolgt. Somit entfällt die Unterstützung der Sozialhilfe (teilweise), wenn ein Ausbildungsbeitragsanspruch besteht.