Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Unter der Hilfe von dritter Seite sind u. a. Leistungsverpflichtungen Dritter zu verstehen, wie beispielsweise die Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG] vom 20. Dezember 2000, in: Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 16).