Das Verhältnis zum Sozialhilferecht ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ebenfalls zu berücksichtigen. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) konkretisiert den Subsidiaritätsgrundsatz der öffentlichen Sozialhilfe wie folgt: Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.