Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten. Nach Art. 12 Abs. 3 des Stipendienkonkordats sind die Kantone frei, eine Alterslimite für Darlehen festzulegen. Die Regelung in der kantonalen Gesetzgebung entspricht den Vorgaben des Stipendienkonkordats. Das Stipendienkonkordat äussert sich nicht zu allfälligen Ausnahmen von der Alterslimite. Aus dem systematischen Vergleich mit dem Stipendienkonkordat lässt sich somit nichts zur Bestimmung des Begriffs "wichtige Gründe, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren", herleiten.