Die Bedeutung der auszulegenden Bestimmung ist zudem im Verhältnis zur interkantonalen Vereinbarung vom 30. März 2011 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat, BSG 439.182.8-1) zu prüfen, welcher der Kanton Bern am 1. August 2011 beigetreten ist (Grossratsbeschluss vom 30. März 2011 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen [BSG 439.182.8]). Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Stipendienkonkordats können die Kantone für den Bezug von Stipendien eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.