Im zweiten Teil des Satzes (Buchstaben a und b) werden zwei Ausnahmen umschrieben. Gemäss Buchstabe a bleibt die Beitragsberechtigung auch nach dem 35. Altersjahr bestehen, wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient. Buchstabe a umschreibt die ausnahmsweise beitragsberechtigten Lebenssachverhalte im Vergleich zu Buchstabe b somit etwas konkreter. In Buchstabe b wurde im Gegensatz zu Buchstabe a auf eine Benennung der Anwendungsfälle, welche bei erschwertem Fortsetzen der bisherigen Berufstätigkeit zu einer