Der Randtitel von Art. 14 ABG lautet "Beschränkung der Beitragsberechtigung". Die Norm ist Teil von Kapitel 2 des ABG, in welchem die "Beitragsbedingungen" geregelt werden. Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG stellt (wie auch Art. 14 Abs. 4 Bst. a ABG) im Verhältnis zu Art. 14 Abs. 4 Teilsatz 1 ABG eine Ausnahmenorm dar (vgl. dazu bereits Ziffer 2.2.1). Art. 14 Abs. 1-3 und 5 ABG liefern keine weiteren Hinweise auf den zu ermittelnden Sinn von Art. 14 Abs. 4 ABG. In Absatz 4 wird einleitend als Grundsatz festgehalten, dass nach dem vollendeten 35. Altersjahr keine Beitragsberechtigung mehr besteht. Im zweiten Teil des Satzes (Buchstaben a und b) werden zwei Ausnahmen umschrieben.