Es kann somit nicht jeder beliebige Grund angeführt werden. Allein aufgrund der grammatikalischen Auslegung lässt sich jedoch nicht direkt bestimmen, ob ein infolge der Flucht von A____ nicht mehr in gleichem Masse anerkannter Berufsabschluss eine erschwerte Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit begründen kann. Die französische Version des Gesetzestextes in Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG ("de justes motifs avérés entravent considérablement la continuation de l’activité professionnelle actuelle") ergibt ebenfalls keine weiteren Anhaltspunkte. 2.2.2.2 Systematische Auslegung