Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung muss stets die Zwecksetzung der Grundordnung im Auge behalten und so weit als möglich respektieren (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 427). Die Handhabung der Ausnahmenorm ist aber trotzdem nicht von vornherein restriktiv, sondern primär richtig, d. h. im Lichte des allgemeinen Gesetzeszwecks auszulegen und anzuwenden (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 428 f.). Um die Frage der Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG auf A____ zu klären, ist die Norm vorerst auszulegen. 2.2.2 Auslegung