Die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG führt zu einer Ausnahmebewilligung, welche dazu dient, die gesetzliche Regelordnung (hier: keine Beitragsberechtigung für Ausbildungsbeiträge) einzelfallgerecht zu verfeinern, um ungewollte Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu vermeiden (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 426). Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung muss stets die Zwecksetzung der Grundordnung im Auge behalten und so weit als möglich respektieren (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 427).