23. November 2016 i. S. J. S., E. 2.2). Weder macht A____ geltend, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass in seinem Fall Umstände gemäss Buchstabe a vorliegen würden. Die unter Buchstabe a erwähnte Ausnahmesituation ist daher nicht zu prüfen. Als gesetzliche Grundlage ist lediglich Buchstabe b zu prüfen und damit, ob A____ wichtige Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG nachweisen kann, welche die Fortsetzung seiner bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren. Die "wichtigen Gründe, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren" werden im Gesetz nicht konkretisiert. Die Wendung stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar.