Im Zusammenhang mit der Unterstützung von Ausbildungen zum Zweck des beruflichen Wiedereinstiegs nach einer Familienphase ist an Fälle zu denken, in welchen Personen mit einer Erstausbildung den Anschluss an die berufliche Entwicklung verpasst haben und den Wiederanschluss finden müssen. Keine Beitragsberechtigung besteht dagegen, wenn lediglich die wirtschaftliche Existenzgrundlage durch Absolvierung einer Ausbildung verbessert werden soll (Entscheid der Erziehungsdirektion vom Seite 5 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern