Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 4 Bst. a ABG dient dazu, Personen im Hinblick auf den Einstieg ins Erwerbsleben nach der Familienphase zu unterstützen, welche z. B. wegen einer frühen Mutterschaft im Anschluss an die obligatorische Schulzeit keine Berufsausbildung absolvieren konnten. Im Zusammenhang mit der Unterstützung von Ausbildungen zum Zweck des beruflichen Wiedereinstiegs nach einer Familienphase ist an Fälle zu denken, in welchen Personen mit einer Erstausbildung den Anschluss an die berufliche Entwicklung verpasst haben und den Wiederanschluss finden müssen.