ser wenn a die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient, b wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren. 5 Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt. A____, geboren am ____, hat das 35. Altersjahr unbestrittenermassen im ____ 2015 vollendet und ist deshalb für das Ausbildungsjahr 2015/2016 grundsätzlich nicht mehr beitragsberechtigt. Zu prüfen ist, ob A____ eine ausnahmsweise Beitragsberechtigung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ABG nachweisen kann.