1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht während höchstens zwölf Ausbil- dungsjahren. 2 Bei einem Wechsel der Ausbildung vor ihrem Abschluss aus zwingenden gesundheit- lichen Gründen wird die Dauer der Beitragsberechtigung während der bereits absolvierten Ausbildung auf die Höchstdauer der Beitragsberechtigung gemäss Absatz 1 nicht angerechnet. 3 Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr. 4 Nach dem vollendeten 35. Altersjahr entsteht keine Beitragsberechtigung mehr, aus-