Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere die Chancengleichheit fördern, den Zugang zu Bildung erleichtern, die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen und die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte ermöglichen (Art. 2 ABG). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Art. 14 ABG schränkt die Beitragsberechtigung in verschiedener Hinsicht ein: