Die AAB könne die Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG gegenüber erwachsenen anerkannten Flüchtlingen nicht grosszügiger auslegen als gegenüber erwachsenen Auszubildenden ohne Flüchtlingsstatus, da dies zu einer Ungleichbehandlung führen würde. Ein möglicher wichtiger Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG liege beispielsweise vor, wenn ein Beruf ausgeübt werde oder worden sei, den es aufgrund des technologischen Wandels nicht mehr gebe oder in Kürze nicht mehr geben werde. Letztlich fördere der Sozialdienst für Flüchtlinge des Schweizerischen Roten Kreu-