Die AAB hält fest, dass A____ nach seinem Bachelorabschluss während neun Jahren berufstätig war und keinen Masterabschluss erlangte. Weiter könne nicht behauptet werden, dass ein Masterabschluss in Chemie unbedingt notwendig sei, um eine Anstellung als Chemiker zu erhalten. Wäre der Bachelorabschluss von A____ nicht mit dem schweizerischen Bildungssystem konform, wäre A____ nicht unter Auflage zum Masterstudium an der Universität Bern zugelassen worden. Zudem habe A____ keinen Nachweis für erfolglose Bemühungen bei der Stellensuche erbracht. Es werde vermutet, dass vielmehr die sprachliche Integration noch verstärkt werden müsse.