Das ABG erwähne die Förderung der Chancengleichheit als Wirkungsziel. Vor diesem Hintergrund sei die besondere Situation von anerkannten Flüchtlingen, deren Vorbildung keinen Anschluss an den schweizerischen Arbeitsmarkt gewähre, als wichtiger Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG anzuerkennen.