A____ macht geltend, dass die Ausübung seiner bisherigen Berufstätigkeit in der Schweiz wesentlich erschwert bzw. gar nicht möglich sei, sofern er sich nicht entsprechend qualifizieren könne. Sein eritreischer Bachelorabschluss in Chemie sei mit einem Schweizer Bachelorabschluss nicht vergleichbar und gewähre ohne ergänzenden Masterabschluss keinen Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Ein Fortsetzen seiner bisherigen Berufstätigkeit sei daher nicht möglich. Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl würden betreffend Zugang zu kantonalen Ausbildungsbeiträgen gleich wie Einheimische behandelt. Das ABG erwähne die Förderung der Chancengleichheit als Wirkungsziel.