Da A____ in seinem Gesuch das Interesse an einem Darlehen bereits zum Ausdruck gebracht und in seiner Beschwerde grundsätzlich die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, geht die Erziehungsdirektion davon aus, dass A____ mit seinem Antrag auf Gewährung von Stipendien auch allfällige Darlehen miterfassen wollte. Vorliegend bildet demnach die Ablehnung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien und Darlehen) Teil des Streitgegenstandes. 1.3 Beschwerdebefugnis A____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).