In der angefochtenen Verfügung hält die AAB fest, dass A____ keinen Anspruch auf Stipendien und Darlehen habe. A____ beantragt in seiner Beschwerde lediglich die Zusprechung von Stipendien. Weder bei den Anträgen noch in der Begründung seiner Beschwerde rügt A____ die Ablehnung seines Darlehensantrags. Da A____ im Gesuch unter Ziffer 9 die eventuelle Gewährung eines Darlehens gewünscht hat und es sich bei seiner Beschwerde um eine Laieneingabe handelt, ist die ausschliessliche Verwendung des Begriffs "Stipendien" im Rahmen seiner Beschwerde nicht eng auszulegen.