fügungsgrundsatz) (Müller, S. 149). Aus Antrag und Begründung ergibt sich, was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sein und neu beurteilt werden soll (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 14 zu Art. 25). Nach dem Verbot übertriebener Formstrenge sollen Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt werden. Im Einzelfall bedeutet dies, dass insbesondere an Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.