1.2 Streitgegenstand Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Derjenige Teil der angefochtenen Verfügung, der nicht bestritten wird, gehört nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügung kann insoweit in Teilrechtskraft erwachsen. Vom Grundsatz der Teilrechtskraft ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn nur die Verfügung als Ganzes sinnvoll bestehen kann (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 148). Den Streitgegenstand definieren die Parteien; es gilt insoweit die Dispositionsmaxime (Ver-