{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2017-04-25", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_600-34-16_2017-04-25.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-600-34-16-vom-25-04-2017.pdf", "Checksum": "db7baecc37b4c5ab0568143f8b2a0b56"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["600.34-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 25.04.2017 600.34-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 25.04.2017 600.34-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:00", "Checksum": "5c2be60a16a32b6d2d183cd017b51d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 25.04.2017 600.34-16\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.600.34/16 (755731)\n\n25. April 2017\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. August 2016 (Ausbildungsbeitrag für\ndas Ausbildungsjahr 2015/2016)\n\nA____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ schloss in seinem Heimatstaat Eritrea sein Studium an der Universität [Universitätsname] im Juli 2004 mit einem Bachelor of Science in Chemistry (Education)\nab. Seit September 2015 absolviert er ein Masterstudium in Chemie und Molekulare\nWissenschaften an der Universität Bern. Am 25. August 2015 (verbessert am 20. Juli\n2016) stellte er bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale\nDienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag\nfür das Ausbildungsjahr 2015/2016. Mit Verfügung vom 2. August 2016 lehnte die\nAAB das Gesuch wegen Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 1. September 2016 Beschwerde bei der\nErziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien Stipendien zu gewähren. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\n\n3. Am 28. September 2016 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die\nVorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 10. November 2016 reichte A____ Bemerkungen ein und hielt an seiner Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2016 wurde den Parteien der\nEntscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. August 2016 der AAB. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]).\n\nGegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde\ngeführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai\n1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\n1.2 Streitgegenstand\n\nStreitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Derjenige Teil der\nangefochtenen Verfügung, der nicht bestritten wird, gehört nicht zum Streitgegenstand. Die\nVerfügung kann insoweit in Teilrechtskraft erwachsen. Vom Grundsatz der Teilrechtskraft\nist dann eine Ausnahme zu machen, wenn nur die Verfügung als Ganzes sinnvoll bestehen\nkann (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 148).\nDen Streitgegenstand definieren die Parteien; es gilt insoweit die Dispositionsmaxime (Ver-\n\nSeite 2 von 16\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nfügungsgrundsatz) (Müller, S. 149). Aus Antrag und Begründung ergibt sich, was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sein und\nneu beurteilt werden soll (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 14 zu\nArt. 25). Nach dem Verbot übertriebener Formstrenge sollen Parteieingaben nach ihrem\nerkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt werden. Im Einzelfall bedeutet dies, dass insbesondere an Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. So\ngenügt es, wenn sich der Inhalt einer (Laien-) Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung\nermitteln lässt (Müller, S. 80 f.).\n\n"}