Insgesamt ergibt sich, dass die Mitwirkung von A_____ im Gesuchsverfahren vor der AAB notwendig und für sie zumutbar war. Somit hat sie durch das Nichteinbringen der benötigten Unterlagen die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV verletzt. Die AAB ist deshalb auf das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A_____ grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).