Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel aufgrund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Die AAB hat es vorliegend trotz der gesetzlichen Grundlage in Art. 4 Abs. 2 ABG unterlassen, auf die Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung zu greifen, obwohl dies für die Beitragsverfügung nötig wäre. Gemäss den Angaben im Gesuch leben die Eltern von A_____ im Kanton Bern, weshalb die AAB trotz fehlender Unterschriften die Steuerdaten der Eltern hätte abrufen und die Eltern anschliessend über diese Datenbeschaffung hätte informieren müssen (Art. 4 Abs. 4 ABG). Es überzeugt nicht, wenn die AAB diese Bestimmung nur bei getrennten oder geschiedenen Paaren anwendet.