werden durch die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion spätestens bei der ersten Datenbeschaffung informiert (Art. 4 Abs. 4 ABG). Mit den genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es den Behörden erlaubt, nach Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) in Verbindung mit Art. 5 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) Personendaten zu bearbeiten, indem die zuständige Stelle Steuerdaten direkt beziehen kann (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge, in: Tagblatt des Grossen Rats 2004, Beilage 18, S. 14).