chung im ersten Lehrjahr zur Fachfrau Betreuung EFZ. Dementsprechend verfügte sie gemäss Lohnabrechnung von Oktober 2013 sowie von Januar 2014 über ein geringes Einkommen von 713 Franken brutto bzw. 661.60 Franken netto pro Monat (vgl. Vorakten der AAB). Gemäss Lehrvertrag vom 21. sowie 25. Januar 2013 beträgt der Bruttolohn für das erste Bildungsjahr 713 Franken pro Monat (vgl. Vorakten der AAB). Somit ist erstellt, dass A_____ nicht in der Lage ist, ihre Ausbildung selber zu finanzieren. Die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse der Eltern bilden deshalb eine notwendige Berechnungsgrundlage für die Gewährung eines Ausbildungsbeitrags.