15 Abs. 1 ABG). A_____ ist volljährig, hat jedoch noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen. Ihre Eltern sind somit unterhaltspflichtig. Vorliegend sind folglich in erster Linie A_____ sowie ihre Eltern selbst verpflichtet. Wie oben dargelegt, sind für die Berechnung der zumutbaren Leistungen das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel aufgrund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt (Art. 17 Abs. 3 ABG).