Es kann nicht Aufgabe des Kantons sein einzuspringen, wenn Eltern aus subjektiven Gründen ihr Kind finanziell nicht unterstützen. Andernfalls würden diejenigen Familien benachteiligt, die bereit sind, einen finanziellen Beitrag an die Ausbildung ihrer Kinder zu leisten (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 1. Juli 2014 i. S. M. W., E. 2.1.3). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG).