277 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht verfassungswidrig, auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen, selbst wenn die auszubildende Person keinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber den Eltern mehr hat (BVR 1991 S. 325 f.). Dabei ist allein auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern abzustellen, nicht aber auf ihren subjektiven Leistungswillen. Ermittelt wird die Leistungsfähigkeit aufgrund des steuerbaren Einkommens und Vermögens (Art. 17 Abs. 2 ABG, Art. 15 und 16 ABV). Es kann nicht Aufgabe des Kantons sein einzuspringen, wenn Eltern aus subjektiven Gründen ihr Kind finanziell nicht unterstützen.