Es bleibt somit zu prüfen, ob diese Mitwirkung notwendig und zumutbar ist. Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie die Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selbst (Art. 1 Abs. 2 ABG). Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB).