regel die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 2 zu Art. 20). Eine Partei kann nicht zur Mitwirkung gezwungen werden, insbesondere kann nicht verhindert werden, dass seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wer selber kein Interesse an der Sachverhaltsfeststellung hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 20). Wegen einzelnen Versäumnissen oder Nichtbeachten von Anordnungen hinsichtlich Nebensächlichem darf noch kein Forumsverschluss erfolgen. Solchen Pflichtverletzungen ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 4 zu Art. 20). 2.4. Verletzung der Mitwirkungspflicht im Gesuchsverfahren