Behörden haben somit nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind, wenn von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden kann; die Mitwirkung muss notwendig und zumutbar sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1630). Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Die Mitwirkung liegt insoweit regelmässig im Interesse der Partei, weil diese nach der allgemeinen Beweislast-