Nach Art. 18 Abs. 1 ABG haben die Auszubildenden, die ein Gesuch stellen, der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden. Art. 37 ABV konkretisiert die Meldepflicht im Gesuchsverfahren: Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete sind verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbeitrags erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen.