Daneben wird die Mitwirkungspflicht der Parteien statuiert, diese schränkt den Untersuchungsgrundsatz ein (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 1 zu Art. 20). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten (Art. 20 Abs. 3 VRPG).