Grundlage notwendig sei. Die Bestimmung erteile der AAB die Berechtigung, für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderliche Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen. Mit diesem Artikel seien jedoch keine individuellen Rechtsansprüche geschaffen worden. Die AAB wende beispielsweise Art. 4 Abs. 4 ABG bei geschiedenen oder getrennten Eltern an, wenn ein Elternteil das Gesuch unterschrieben habe und der andere Elternteil aus persönlichen Gründen seine oder ihre Einwilligung zur Bekanntgabe seiner oder ihrer Daten verweigere. Die AAB könne in derartigen Ausnahmefällen die Berechnung des Anspruchs vornehmen.