Es treffe zwar zu, dass die AAB die Möglichkeit habe, die Steuerdaten selber zu erheben. Die AAB könne gemäss Art. 4 Abs. 2 ABG in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügung nötig sei. Nach Art. 4 Abs. 4 ABG würden Personen, die keine Kenntnis davon hätten, dass über sie Daten beschafft werden würden, durch die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion spätestens bei der ersten Datenbeschaffung informiert. Art. 4 ABG habe Aufnahme in das ABG gefunden, weil gemäss Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV;