Die Ausbildungsfinanzierung sei in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selbst. Vorliegend seien die Eltern in erster Linie die Verpflichteten gemeinsam mit A_____ selbst. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern würden somit eine notwendige Berechnungsgrundlage (vgl. insbesondere Art. 15 und 17 ABG) für die Gewährung eines Ausbildungsbeitrags bilden. Die AAB müsse die Leistungsfähigkeit der Eltern prüfen können. Die verlässlichen Angaben zum Einkommen und Vermögen und auch zu den anrechenbaren Kosten der Eltern seien daher ein wichtiger Bestandteil für die Berechnung eines allfälligen Stipendienanspruchs.