des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Daher könne die AAB auch nicht in "Ausnahmefällen" Ausbildungsbeiträge für bestimmte Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern berechnen. Ausbildungsbeiträge hätten im Übrigen nicht die Funktion, jungen Leuten in jedem Fall vorzeitig einen eigenen Haushalt zu finanzieren, bevor sie in der Lage sind, dies selbst zu leisten.