Die AAB macht in ihrer Stellungnahme geltend, das bernische Stipendienwesen kenne keine elterliche Unabhängigkeit für die Berechnung eines Ausbildungsbeitrages. Für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge werde auf die Familiensituation abgestellt. Dabei sei in erster Linie die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern zu betonen. Im Rahmen der Zumutbarkeit hätten diese ihre Kinder beim Absolvieren einer Erstausbildung auch über das 18. Lebensjahr hinaus zu unterstützen (Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB;