Ihre Eltern hätten ihr damals sämtliche Bestrebungen, sich von ihnen unabhängig zu machen, verweigert. Unter diesen Umständen sei es ihr schlicht nicht möglich gewesen, an die Unterschriften für das Gesuch zu gelangen. Es sei ihr bewusst, dass es sich hierbei um eine Ausnahmesituation handle. Diesbezüglich könne gerne auch noch der für sie zuständige Sozialarbeiter der Stadt Bern kontaktiert werden. Gestützt auf Art. 4 ABG sei sie davon ausgegangen, dass die AAB die Möglichkeit habe, direkt Auskünfte und Steuerdaten einzuholen und die Eltern in einem solchen Ausnahmefall anschliessend gemäss Art. 4 Abs. 4 ABG über die Datenbeschaffung informiert würden.