10. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2014 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen, machte A_____ innert der ihr gesetzten Frist keinen Gebrauch. Seite 2 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 11. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 trat der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen