7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2014 gewährte der Rechtsdienst A_____ eine Fristverlängerung bis zum 13. Juni 2014. Weiter hielt er fest, dass eine Fristverlängerung bis am 18. August 2014 dazu führen würde, dass er das Verfahren während längerer Zeit nicht an die Hand nehmen könnte (Stellungnahme bei der AAB einholen). Eine solche Fristverlängerung liege daher weder im Interesse von A_____ noch in demjenigen des Rechtsdienstes. Er forderte A_____ auf, dem Rechtsdienst innert der ihr gewährten Fristverlängerung sämtliche ihr bereits zur Verfügung stehende Unterlagen zuzustellen.