{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_600-31-14_2014-11-13.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-600-31-14-vom-13-11-2014.pdf", "Checksum": "e32063ad1c3b6376f0bed234cfad6e7b"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["600.31-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.11.2014 600.31-14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 13.11.2014 600.31-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:15", "Checksum": "e73a2312b2d73860f94af0fe8d15a7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.11.2014 600.31-14\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 85 11\nTelefax 031 633 83 55\nwww.erz.be.ch\nerz@erz.be.ch\n\n4800.600.600.31/14 (660909)\n\n13. November 2014\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. März 2014 (Ausbildungsbeitrag für\ndas Ausbildungsjahr 2013/2014)\n\nA_____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A_____ stellte bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale\nDienste (AZD ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014 (verbessert eingegangen am 7. März 2014). Mit Verfügung vom\n10. März 2014 trat die AAB auf das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag nicht ein.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 4. April 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr\nAusbildungsbeiträge zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung\ndes Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.\n\n3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. April 2014 forderte der Rechtsdienst der\nErziehungsdirektion A_____ auf, ergänzende Angaben zum Gesuch um Gewährung\ndes Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu machen und zusätzlich die Einkom-\nmens- und Vermögensverhältnisse sowie die Zuschläge zum Existenzminimum von\nsich und ihren Eltern mit aktuellen Belegen darzulegen. Zudem stellte der Rechtsdienst A_____ die beiden Orientierungsblätter über das Beschwerdeverfahren sowie\nüber das Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz zu.\n\n4. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 teilte A_____ mit, dass sie die vom Rechtsdienst\nverlangten Unterlagen nicht einreichen könne.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 forderte der Rechtsdienst\nA_____ erneut auf, ergänzende Angaben zu ihrem Gesuch um unentgeltlichen\nRechtsschutz zu machen und zusätzlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Zuschläge zum Existenzminimum von sich und ihren Eltern mit aktuellen Belegen darzulegen. Weiter hielt der Rechtsdienst fest, dass er ansonsten\nvoraussichtlich auf das Gesuch nicht werde eintreten können.\n\n6. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 ersuchte A_____ für die Vervollständigung ihres Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsschutz um eine Fristverlängerung bis zum\n18. August 2014.\n\n7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2014 gewährte der Rechtsdienst\nA_____ eine Fristverlängerung bis zum 13. Juni 2014. Weiter hielt er fest, dass eine\nFristverlängerung bis am 18. August 2014 dazu führen würde, dass er das Verfahren während längerer Zeit nicht an die Hand nehmen könnte (Stellungnahme bei der\nAAB einholen). Eine solche Fristverlängerung liege daher weder im Interesse von\nA_____ noch in demjenigen des Rechtsdienstes. Er forderte A_____ auf, dem\nRechtsdienst innert der ihr gewährten Fristverlängerung sämtliche ihr bereits zur\nVerfügung stehende Unterlagen zuzustellen. Gleichzeitig könne sie dem Rechtsdienst in einem Brief mitteilen, dass die EL-Berechnungen noch ausstehen und die\nUnterlagen zur EL-Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt würden.\n\n8. A_____ reichte innert Frist weder ergänzende Angaben noch weitere Unterlagen\nzum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.\n\n9. Die AAB reichte am 17. Juli 2014 ihre Stellungnahme sowie die Vorakten ein. Sie\nbeantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n10. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2014 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen, machte\nA_____ innert der ihr gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nSeite 2 von 9\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n11. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 trat der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Diese Verfügung\nblieb unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 10. März 2014. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]).\n\nGegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde\ngeführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\nA_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob die AAB zu Recht nicht auf das Gesuch von A_____ eingetreten ist. Es\nist zu prüfen, ob eine Mitwirkungspflicht von A_____ besteht und ob sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (Ziffer 2.4).\n\n"}