Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 85 11 Telefax 031 633 83 55 www.erz.be.ch erz@erz.be.ch 4800.600.600.31/14 (660909) 13. November 2014 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. März 2014 (Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014) A_____, gegen Amt für zentrale Dienste Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Erziehungsdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A_____ stellte bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungs- jahr 2013/2014 (verbessert eingegangen am 7. März 2014). Mit Verfügung vom 10. März 2014 trat die AAB auf das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag nicht ein. 2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 4. April 2014 Beschwerde bei der Erzie- hungsdirektion mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Ausbildungsbeiträge zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. April 2014 forderte der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion A_____ auf, ergänzende Angaben zum Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu machen und zusätzlich die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse sowie die Zuschläge zum Existenzminimum von sich und ihren Eltern mit aktuellen Belegen darzulegen. Zudem stellte der Rechts- dienst A_____ die beiden Orientierungsblätter über das Beschwerdeverfahren sowie über das Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz zu. 4. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 teilte A_____ mit, dass sie die vom Rechtsdienst verlangten Unterlagen nicht einreichen könne. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 forderte der Rechtsdienst A_____ erneut auf, ergänzende Angaben zu ihrem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsschutz zu machen und zusätzlich die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse sowie die Zuschläge zum Existenzminimum von sich und ihren Eltern mit ak- tuellen Belegen darzulegen. Weiter hielt der Rechtsdienst fest, dass er ansonsten voraussichtlich auf das Gesuch nicht werde eintreten können. 6. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 ersuchte A_____ für die Vervollständigung ihres Ge- suchs um unentgeltlichen Rechtsschutz um eine Fristverlängerung bis zum 18. August 2014. 7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2014 gewährte der Rechtsdienst A_____ eine Fristverlängerung bis zum 13. Juni 2014. Weiter hielt er fest, dass eine Fristverlängerung bis am 18. August 2014 dazu führen würde, dass er das Verfah- ren während längerer Zeit nicht an die Hand nehmen könnte (Stellungnahme bei der AAB einholen). Eine solche Fristverlängerung liege daher weder im Interesse von A_____ noch in demjenigen des Rechtsdienstes. Er forderte A_____ auf, dem Rechtsdienst innert der ihr gewährten Fristverlängerung sämtliche ihr bereits zur Verfügung stehende Unterlagen zuzustellen. Gleichzeitig könne sie dem Rechts- dienst in einem Brief mitteilen, dass die EL-Berechnungen noch ausstehen und die Unterlagen zur EL-Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt würden. 8. A_____ reichte innert Frist weder ergänzende Angaben noch weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 9. Die AAB reichte am 17. Juli 2014 ihre Stellungnahme sowie die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 10. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2014 gewährten Mög- lichkeit, Bemerkungen einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen, machte A_____ innert der ihr gesetzten Frist keinen Gebrauch. Seite 2 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 11. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 trat der Rechtsdienst der Erziehungs- direktion auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 10. März 2014. Die Sachbearbeite- rinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Ver- ordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbei- träge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Er- ziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu be- handeln. A_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob die AAB zu Recht nicht auf das Gesuch von A_____ eingetreten ist. Es ist zu prüfen, ob eine Mitwirkungspflicht von A_____ besteht und ob sie ihrer Mitwirkungs- pflicht nachgekommen ist (Ziffer 2.4). 2.1. Argumente von A_____ A_____ macht geltend, auf ihr Gesuch sei nicht eingetreten worden, weil ihre Eltern das Gesuch nicht unterschrieben hätten und deshalb die Berechnung des Ausbildungsbei- trags nicht möglich sei. Sie sei jedoch volljährig und verstehe nicht, warum ihre Unter- schrift im Gesuch nicht ausreiche. A_____ erklärt, ihr Verhältnis zu ihren Eltern sei ganz schwierig. Zum Zeitpunkt des Stipendiengesuchs sei die Kommunikation mit ihnen auf- grund gegenseitiger Schuldzuweisungen praktisch auf dem Nullpunkt angelangt. Ihre El- tern hätten ihr damals sämtliche Bestrebungen, sich von ihnen unabhängig zu machen, verweigert. Unter diesen Umständen sei es ihr schlicht nicht möglich gewesen, an die Un- terschriften für das Gesuch zu gelangen. Es sei ihr bewusst, dass es sich hierbei um eine Ausnahmesituation handle. Diesbezüglich könne gerne auch noch der für sie zuständige Sozialarbeiter der Stadt Bern kontaktiert werden. Gestützt auf Art. 4 ABG sei sie davon ausgegangen, dass die AAB die Möglichkeit habe, direkt Auskünfte und Steuerdaten ein- zuholen und die Eltern in einem solchen Ausnahmefall anschliessend gemäss Art. 4 Abs. 4 ABG über die Datenbeschaffung informiert würden. Seite 3 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.2. Argumente der AAB Die AAB macht in ihrer Stellungnahme geltend, das bernische Stipendienwesen kenne keine elterliche Unabhängigkeit für die Berechnung eines Ausbildungsbeitrages. Für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge werde auf die Familiensituation abgestellt. Dabei sei in erster Linie die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern zu betonen. Im Rahmen der Zu- mutbarkeit hätten diese ihre Kinder beim Absolvieren einer Erstausbildung auch über das 18. Lebensjahr hinaus zu unterstützen (Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Daher könne die AAB auch nicht in "Aus- nahmefällen" Ausbildungsbeiträge für bestimmte Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr un- abhängig von der finanziellen Situation der Eltern berechnen. Ausbildungsbeiträge hätten im Übrigen nicht die Funktion, jungen Leuten in jedem Fall vorzeitig einen eigenen Haus- halt zu finanzieren, bevor sie in der Lage sind, dies selbst zu leisten. Vorliegend würden die Unterschriften der Eltern fehlen. A_____ habe im Gesuch zusätz- lich handschriftlich vermerkt, dass die Eltern nicht über das Gesuch informiert werden soll- ten, da sonst alles noch schlimmer werde für alle. Die Unterschrift der Eltern sei jedoch auch bei Volljährigkeit der Person in Ausbildung notwendig, denn die Eltern würden damit bestätigen, dass das Gesuch wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt worden sei, dass jede Änderung gegenüber den Angaben im Gesuch unaufgefordert und unverzüglich ge- meldet werden würde und dass sie davon Kenntnis nehmen würden, dass Einkommen und Vermögen der Person in Ausbildung sowie von deren Eltern (sofern sie im Kanton Bern niedergelassen seien) von der ABB direkt erhoben werden würden und aus der Ver- fügung ersichtlich seien. Weiter macht die AAB geltend, A_____ und ihre Eltern seien auf Grund der geltenden Rechtslage verpflichtet, der AAB alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge erhebli- chen Umstände wahrheitsgetreu zu melden und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Falle würden sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Die Weigerung, die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen, sei demnach ihnen zuzu- rechnen, da ihnen gemäss Art. 18 Abs. 1 ABG in Verbindung mit Art. 37 ABV die Melde- pflicht gegenüber der AAB obliegen würde (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VRPG). Die Ausbildungsfinanzierung sei in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selbst. Vorliegend seien die Eltern in erster Linie die Verpflichte- ten gemeinsam mit A_____ selbst. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der El- tern würden somit eine notwendige Berechnungsgrundlage (vgl. insbesondere Art. 15 und 17 ABG) für die Gewährung eines Ausbildungsbeitrags bilden. Die AAB müsse die Leis- tungsfähigkeit der Eltern prüfen können. Die verlässlichen Angaben zum Einkommen und Vermögen und auch zu den anrechenbaren Kosten der Eltern seien daher ein wichtiger Bestandteil für die Berechnung eines allfälligen Stipendienanspruchs. Bei den Wohnkos- ten der Eltern dürfe die AAB beispielsweise nicht auf Vermutungen abstellen, sondern sei verpflichtet, den Sachverhaltsnachweis zu verlangen. Es handle sich im Übrigen um ein erstmaliges Gesuch für einen Ausbildungsbeitrag. Es sei der AAB ein Anliegen, von An- fang an mit Sorgfalt klare Verhältnisse zu schaffen. Es treffe zwar zu, dass die AAB die Möglichkeit habe, die Steuerdaten selber zu erheben. Die AAB könne gemäss Art. 4 Abs. 2 ABG in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügung nötig sei. Nach Art. 4 Abs. 4 ABG würden Personen, die keine Kenntnis davon hätten, dass über sie Daten beschafft werden würden, durch die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion spä- testens bei der ersten Datenbeschaffung informiert. Art. 4 ABG habe Aufnahme in das ABG gefunden, weil gemäss Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) und Art. 5 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) für die Bearbeitung von Personendaten durch Behörden eine gesetzliche Seite 4 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Grundlage notwendig sei. Die Bestimmung erteile der AAB die Berechtigung, für die Be- messung eines Ausbildungsbeitrags erforderliche Unterlagen, Auskünfte und Personen- daten bei Behörden einzuholen. Mit diesem Artikel seien jedoch keine individuellen Rechtsansprüche geschaffen worden. Die AAB wende beispielsweise Art. 4 Abs. 4 ABG bei geschiedenen oder getrennten Eltern an, wenn ein Elternteil das Gesuch unterschrie- ben habe und der andere Elternteil aus persönlichen Gründen seine oder ihre Einwilligung zur Bekanntgabe seiner oder ihrer Daten verweigere. Die AAB könne in derartigen Aus- nahmefällen die Berechnung des Anspruchs vornehmen. Das entsprechende Berech- nungsblatt werde dann nicht beigelegt. In der bisherigen Praxis seien keine Fälle bekannt, die gänzlich ohne Elternunterschriften bearbeitet worden seien. Zusammenfassend hält die AAB fest, dass die Mitwirkung der Eltern im Gesuchsverfahren notwendig und zumutbar sei, dass die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete verpflichtet seien, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbeitrags erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwen- digen Belege zur Verfügung zu stellen, dass A_____ durch das Nichteinbringen der benö- tigten Unterlagen die Meldepflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV verletzt habe und es daher richtig sei und den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, auf das Gesuch von A_____ nicht einzutreten. 2.3. Rechtliche Grundlagen Grundsätzlich stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt damit der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeu- tet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzu- klären ist. Fehlendes ist einzuverlangen. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirkliche Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen (d. h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufrieden geben (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 18). Daneben wird die Mitwirkungspflicht der Parteien statuiert, diese schränkt den Untersu- chungsgrundsatz ein (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 1 zu Art. 20). Wer aus einem Be- gehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mit- zuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, so wird auf das Be- gehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches In- teresse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten (Art. 20 Abs. 3 VRPG). Nach Art. 18 Abs. 1 ABG haben die Auszubildenden, die ein Gesuch stellen, der zustän- digen Stelle der Erziehungsdirektion alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge er- heblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden. Art. 37 ABV konkretisiert die Melde- pflicht im Gesuchsverfahren: Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete sind verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbil- dungsbeitrags erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Behörden haben somit nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind, wenn von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwar- tet werden kann; die Mitwirkung muss notwendig und zumutbar sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1630). Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Die Mitwirkung liegt insoweit regelmässig im Interesse der Partei, weil diese nach der allgemeinen Beweislast- Seite 5 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern regel die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 2 zu Art. 20). Eine Partei kann nicht zur Mitwirkung gezwungen werden, insbesondere kann nicht verhindert werden, dass seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wer selber kein Interesse an der Sachverhaltsfeststellung hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 20). Wegen einzelnen Versäumnissen oder Nichtbeachten von Anordnungen hinsicht- lich Nebensächlichem darf noch kein Forumsverschluss erfolgen. Solchen Pflichtverlet- zungen ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 4 zu Art. 20). 2.4. Verletzung der Mitwirkungspflicht im Gesuchsverfahren Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist A_____ verpflichtet, die für die Prüfung des Ge- suchs massgebenden Unterlagen der AAB zur Verfügung zu stellen und der ABB wahr- heitsgetreu die nötigen Angaben für die Beitragsbemessung mitzuteilen. Diese Mitwir- kungspflicht trifft A_____ nicht allein, sondern umfasst sämtliche Verpflichtete, d. h. auch ihre Eltern. Im vorliegenden Fall kam A_____ dieser Verpflichtung nicht nach. Dass A_____ keine Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern ein- gereicht hat, ist in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 ABG in Verbindung mit Art. 37 ABV A_____ zuzurechnen. Es bleibt somit zu prüfen, ob diese Mitwirkung notwendig und zumutbar ist. Die Ausbil- dungsfinanzierung ist in erster Linie die Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selbst (Art. 1 Abs. 2 ABG). Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass- nahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zuge- mutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht verfassungswidrig, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen, selbst wenn die auszubildende Per- son keinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber den Eltern mehr hat (BVR 1991 S. 325 f.). Dabei ist allein auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern abzustellen, nicht aber auf ihren subjektiven Leistungswillen. Ermittelt wird die Leistungsfähigkeit aufgrund des steuerbaren Einkommens und Vermögens (Art. 17 Abs. 2 ABG, Art. 15 und 16 ABV). Es kann nicht Aufgabe des Kantons sein einzuspringen, wenn Eltern aus subjektiven Grün- den ihr Kind finanziell nicht unterstützen. Andernfalls würden diejenigen Familien benach- teiligt, die bereit sind, einen finanziellen Beitrag an die Ausbildung ihrer Kinder zu leisten (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 1. Juli 2014 i. S. M. W., E. 2.1.3). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubil- denden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). A_____ ist volljährig, hat jedoch noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen. Ihre Eltern sind somit unterhaltspflichtig. Vorliegend sind folglich in erster Linie A_____ sowie ihre Eltern selbst verpflichtet. Wie oben dargelegt, sind für die Berechnung der zumutbaren Leistungen das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel aufgrund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen be- rücksichtigt (Art. 17 Abs. 3 ABG). A_____ befand sich im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- Seite 6 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern chung im ersten Lehrjahr zur Fachfrau Betreuung EFZ. Dementsprechend verfügte sie gemäss Lohnabrechnung von Oktober 2013 sowie von Januar 2014 über ein geringes Einkommen von 713 Franken brutto bzw. 661.60 Franken netto pro Monat (vgl. Vorakten der AAB). Gemäss Lehrvertrag vom 21. sowie 25. Januar 2013 beträgt der Bruttolohn für das erste Bildungsjahr 713 Franken pro Monat (vgl. Vorakten der AAB). Somit ist erstellt, dass A_____ nicht in der Lage ist, ihre Ausbildung selber zu finanzieren. Die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse der Eltern bilden deshalb eine notwendige Berech- nungsgrundlage für die Gewährung eines Ausbildungsbeitrags. Die Berechnung der Aus- bildungsbeiträge ist nicht möglich, ohne dass die erforderlichen Daten vorhanden sind. A_____ machte in ihrem Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag geltend, sie könne die Wohnkosten ihrer Eltern nicht belegen. Ihre Eltern sollten nicht über ihr Vorgehen infor- miert werden, da sonst alles noch schlimmer werde für sie und ihre Familie. Das Gesuch hat denn auch nur A_____ unterschrieben. In den für ihre Eltern vorgesehenen Unter- schriftenfeldern hat sie festgehalten, eine Unterschrift ihrer Eltern sei nicht möglich. Zu- sammen mit ihrem Gesuch reichte sie neben den bereits erwähnten Lohnabrechnungen und dem Lehrvertrag folgende Unterlagen ein: - den Mietvertrag vom 18. April 2012 zwischen der B_____ und C_____, - den Untermietvertrag vom 6. Juli 2012 zwischen A_____ und C_____, - eine Kopie ihres Libero-Abos 2. Klasse für die Zonen 100 und 101 mit Gültigkeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014, - eine Ausbildungsbestätigung vom 28. Februar 2014 der D_____, in welcher bestätigt wird, dass A_____ seit dem 1. August 2013 in der D_____ die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ absolviert und diese voraussichtlich Ende Juli 2016 abschliessen wird, - den Zahlungsauftrag (Stipendien) vom 18. Oktober 2013 des Sozialdienstes der Stadt Bern, mit welchem A_____ die AAB beauftragte, rückwirkend ab dem 1. August 2013 sämtliche ihr zustehenden Stipendien bis auf Widerruf auf das Konto des Sozialdiens- tes der Stadt Bern zu überweisen und - einen Kurzbrief vom 27. Februar 2014 des Sozialdienstes der Stadt Bern. Die AAB machte in der angefochtenen Verfügung geltend, dass die Berechnung des Aus- bildungsbeitrages ohne die Unterschriften der Eltern von A_____ nicht möglich sei. Aus diesem Grund könne sie nicht auf das Gesuch eintreten. In ihrer Beschwerde erklärt A_____, dass sie volljährig sei und nicht verstehe, warum ihre Unterschrift auf dem Ge- such nicht ausreiche. Dem Gesuchsformular für einen Ausbildungsbeitrag (vgl. Vorakten der AAB) ist zu ent- nehmen, dass die Unterzeichneten mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass - das Gesuch wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt ist, - beim Bezug eines Beitrags, jede Änderung gegenüber den Angaben im Gesuch der ABB unaufgefordert und unverzüglich gemeldet wird, - sie Kenntnis davon nehmen, dass Einkommen und Vermögen der Person in Ausbil- dung sowie deren Eltern von der ABB direkt erhoben werden und aus der Verfügung ersichtlich sind. Weiter ist in fetter Schrift vermerkt, dass das Gesuch auch bei Volljährigkeit der Person in Ausbildung von den Eltern zu unterzeichnen ist. Aus den Informationen auf dem Gesuchsformular ist zu schliessen, dass A_____ wusste, dass ihre Eltern trotz ihrer Volljährigkeit das Gesuch auch hätten unterschreiben müssen. Wie bereits festgehalten, haben die Eltern im Rahmen der Zumutbarkeit für den Unterhalt – wozu auch die Ausbildung gehört – des Kindes aufzukommen, auch wenn dieses be- reits volljährig ist. A_____ war somit verpflichtet, ihr Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag von ihren Eltern mitunterschreiben zu lassen und Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern einzureichen. Seite 7 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern A_____ hat ihrer Beschwerde bloss ein Schreiben des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 4. April 2014 beigelegt, in welchem dieser bestätigte, A_____ zu unterstützen. Wie diese Unterstützung aussieht (Beratungsfunktion, finanzielle Hilfe usw.), hat der Sozialdienst nicht dargelegt. Die eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, Aufschlüsse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern von A_____ zu geben. Vorliegend fehlen daher die Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern von A_____ kom- plett. Allein aus den eingereichten Unterlagen von A_____ lässt sich die massgebende fi- nanzielle Situation sämtlicher Verpflichteter nicht berechnen. Die Angaben über die finan- ziellen Verhältnisse der Eltern von A_____ stellen somit eine für das Gesuch notwendige Information dar. A_____ macht weiter geltend, gestützt auf Art. 4 ABG sei sie davon ausgegangen, dass die AAB die Möglichkeit habe, direkt Auskünfte und Steuerdaten einzuholen und die El- tern in einem solchen Ausnahmefall gemäss Art. 4 Abs. 4 ABG über die Datenbeschaf- fung informiert würden. Eine korrekte Bemessung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass anhand der ein- gereichten Unterlagen die zumutbaren Leistungen der Eltern berechnet werden können (vgl. Art. 15 Abs. 1 ABG). Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion ist berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen (Art. 4 Abs. 1 ABG). Sie kann in einem Abrufver- fahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Bei- tragsverfügungen nötig ist (Art. 4 Abs. 2 ABG). Personen, insbesondere Eltern und ande- re Verpflichtete, die keine Kenntnis davon haben, dass über sie Daten beschafft werden, werden durch die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion spätestens bei der ersten Da- tenbeschaffung informiert (Art. 4 Abs. 4 ABG). Mit den genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es den Behörden erlaubt, nach Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) in Verbin- dung mit Art. 5 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) Personendaten zu bearbeiten, indem die zuständige Stelle Steuerdaten direkt beziehen kann (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Ausbil- dungsbeiträge, in: Tagblatt des Grossen Rats 2004, Beilage 18, S. 14). Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel aufgrund der Steuerdaten er- mittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Die AAB hat es vorliegend trotz der gesetzlichen Grundlage in Art. 4 Abs. 2 ABG unterlassen, auf die Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung zu greifen, obwohl dies für die Beitragsverfügung nötig wäre. Gemäss den Angaben im Gesuch leben die Eltern von A_____ im Kanton Bern, weshalb die AAB trotz fehlender Unterschriften die Steuerdaten der Eltern hätte abrufen und die Eltern anschliessend über diese Datenbeschaffung hätte informieren müssen (Art. 4 Abs. 4 ABG). Es überzeugt nicht, wenn die AAB diese Bestimmung nur bei getrennten oder geschiedenen Paaren anwendet. Auch das Argument der AAB, wonach in der bisherigen Praxis keine Fälle be- kannt seien, die gänzlich ohne Elternunterschriften bearbeitet worden seien, rechtfertigt diese Praxis nicht. Selbst wenn die AAB jedoch selbständig die Steuerdaten abgerufen hätte, würden vorlie- gend weitere Angaben zu den Verhältnissen der Eltern von A_____ fehlen. Die AAB er- mittelt anhand der Steuerdaten nur Einkommen, Vermögen und die zu bezahlenden Steuern. Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten, die sich aus der materiellen Grundsi- cherung (bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung), der Integrationszulage und aus den situationsbe- dingten Kosten zusammensetzen (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 ABV), ermittelt die AAB im Rahmen des Abrufverfahrens nicht. Die AAB ist für die Ermittlung dieser Kosten teilweise auf die Mitwirkung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller angewiesen. Seite 8 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Insgesamt ergibt sich, dass die Mitwirkung von A_____ im Gesuchsverfahren vor der AAB notwendig und für sie zumutbar war. Somit hat sie durch das Nichteinbringen der benötig- ten Unterlagen die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV ver- letzt. Die AAB ist deshalb auf das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A_____ grundsätzlich die Verfahrens- kosten zu tragen. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, vorlie- gend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - A_____ (Einschreiben) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern und mitzuteilen: - Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport, Sozialamt, Sozialdienst, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern (zur Kenntnisnahme) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 9 von 9