Die Beschwerde von A_____ ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die AAB ist gehalten (Art. 72 Abs. 1 VRPG), das Gesuchsverfahren wieder aufzunehmen und A_____ die Möglichkeit zu geben, das Einkommen und die Kosten seines Vaters mit anderen Unterlagen zu belegen als der Steuererklärung. Danach wird die AAB eine neue Verfügung zu erlassen haben. 3. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: