Da die AAB vorliegend aus dem einzig zulässigen Beweismittel die Berechnungsgrundlagen nicht entnehmen konnte, war es A_____ gar nicht möglich, die Einkommensverhältnisse seines Vaters zu belegen. Bei dieser Ausgangslage stellt das pauschale Abstellen auf die Existenz einer Steuerveranlagung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte dar, welche das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Somit ist eine Unterscheidung unterlassen worden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängt. Deshalb ist Art. 15 Abs. 4 ABV an- Seite 7 von 8 Erziehungsdirektion des Kantons Bern